Altersversorgung der Selbständigen

Selbständige Unternehmer bekommen am Ende Ihres Berufslebens keine gesetzliche Rente, sondern müssen Ihre Alters- und Hinterbliebenenversorgung selbst in die Hand nehmen. Es gelten jedoch einige Ausnahmen, die Sie wissen sollten.

Handwerker sind in der “Handwerksrolle” pflichtversichert, wo Sie einen Regelbeitrag bezahlen, der sich aus dem durchschnittlichem Arbeitsentgeld berechnen lässt. Sollte das eigene Gehalt über dem Durchschnitt liegen, entsteht eine große Lücke. Eine Befreiung aus der Versicherungspflicht ist erst nach 18 Jahren (216 Monaten) möglich .

Bei Kammerberufen, wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Apothekern, Wirtschaftsprüfern und Steuerberater sind spezielle Berufsständige Versorgungswerke eingerichtet worden. Dort ist man sofort in den Pflichtversicherungskreis pflichtversichert und kann sich in der Regel auch nicht daraus lösen.

Bei Heil- und Lehrberufen, sind  Berufstätige wie Physiotherapeuten, Tanzlehrer, Masseure, Fahrlehrer und Krankengymnasten bei der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Dies ist eine besondere Stellung, denn man kann nur einen Antrag auf Befreiung stellen, wenn man als Selbständiger mindenstens einen pflichtversicherten Angestellten in seinem Betrieb beschäftigt.

Im allgemeinen ist jedoch  bekannt, dass Ihr Versorgungsbedarf individuell durch Ihre berufliche und private Situation geprägt wird. Eine Risiko- Lebensversicherung ist zu empfehlen, damit Sie im Anfangsstadium Ihrer Selbständigkeit Ihrer Familie und Ihrem Unternehmen eine gesicherte Zukunft bieten können. Im Falle Ihres Todes ist Ihre Familie mit einem vereinbarten Kapital ausreichend versorgt.

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